Mit Urteilen v. 21.2.2022 (VIa ZR 8/21 u. VIa ZR 57/21) hat der zur Entlastung eingerichtete VIa. Zivilsenat des BGH entschieden, dass dem Käufer eines Neuwagens im Falle der Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB gegen den Hersteller ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB zusteht. Das nach § 852 S. 1 BGB herauszugebene Erlangte bestehe bei Erwerb vom Hersteller in dem vom Käufer bezahlten Kaufpreis, bei Erwerb von einem zwischengeschalteten Händler in dem Einkaufspreis des Händlers. Der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 S. 1 BGB reiche nicht weiter als der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Der Erwerber müsse sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für mit dem Fahrzeug gefahrene Kilometer anrechnen lassen und könne Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens hat der BGH dagegen einen Anspruch nach § 852 BGB verneint (zfs 2022, 122).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 022/2022 v. 21.2.2022

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