Der Kl. macht Ansprüche aus einem bei dem Bekl. unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses geltend. Zwischen den Parteien steht dabei zum einen in Streit, ob sich das klägerseits beschriebene Unfallereignis überhaupt ereignet hat und – sofern dies der Fall gewesen sein sollte – die Bekl. wegen einer vermeintlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Kl. (hier: Unfallflucht) leistungsfrei ist.

Am 4.5.2020 meldete der Kl. ein behauptetes Unfallereignis vom "…" bei der "…" in "…" Mit Schreiben vom 15.3.2020 bat der Bekl. den Kl. um weitere Informationen, insbesondere dazu, ob der Unfall von der Polizei aufgenommen worden war, worauf der Kl. mit Schreiben vom 15.5.2020 antwortete.

Mit Schreiben vom 3.6.2020 lehnte der Bekl. seine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, der Kl. habe eine Obliegenheitspflichtverletzung begangen, indem er sich unberechtigt von der Unfallstelle entfernt habe, bevor wesentliche Feststellungen hätten getroffen werden können.

Der Kl. behauptet, am "…" mit seinem Fahrzeug in der Mittagszeit die Autobahn "…" von "…" kommend in Richtung "…" gefahren zu sein. Mit ihm im Auto hätten Zeugen gesessen. Die Straßenverhältnisse seien zunächst trocken gewesen. Als er einen Tunnel durchquert habe, sei er unvermittelt in einen heftigen Hagel- und Graupelschauer geraten. Die Straße sei dabei sofort rutschig gewesen, sodass er mit dem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und sodann zunächst mit der linken Fahrzeugseite an der Mittelleitplanke entlang geschlittert sei. Dann habe er sein Fahrzeug gegensteuern können, sei dabei jedoch beim Steuern auf den rechten Fahrstreifen auch noch gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Anschließend sei er am rechten Seitensteifen zum Stehen gekommen. Nach Erholung vom ersten Schreck habe er sich zunächst den Schaden an seinem Fahrzeug angesehen und habe anschließend – ohne die Autobahn zu überqueren – nach den Leitplanken gesehen, ohne dass er dabei habe Schäden feststellen können.

Dann habe er – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – festgestellt, dass sein Fahrzeug aufgrund der Schäden nicht weiterfahren konnte und beim ADAC angerufen, um einen Abschleppwagen zu bestellen.

Der Zeuge "…" habe zeitgleich bei der zuständigen Autobahnpolizeistelle angerufen und den Unfall dort gemeldet; dabei sei diesem jedoch mitgeteilt worden, dass derzeit wegen eines größeren Verkehrsunfalls in Gegenrichtung keine Streife entsandt werden könne und dass die Unfallstelle geräumt werden solle, sofern kein Fremdschaden entstanden sei.

Bis zum – unstreitigen – Eintreffen des Abschleppfahrzeuges habe der Kl. mit seinen beiden Fahrzeuginsassen etwa eine Dreiviertelstunde warten müssen. Auch während dieser Zeit hätten weder der Kl. noch die Zeugen irgendwelche Fremdschäden an Autobahneinrichtungen festgestellt.

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