Die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und dabei die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu erfüllen, ist dahin zu verstehen, dass von einem VN nicht mehr verlangt wird, als es § 142 Abs. 1 StGB verlangt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Kassel, Urt. v. 24.8.2021 – 5 O 37/21

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