Die gegenseitige Anerkennung von EU/EWR-Führerschein weckt Begehrlichkeiten. Die wohl wichtigste Entscheidung dazu hat ihren Ursprung in Rheinland-Pfalz. Es geht um den "Fall K.".[7] Hier wurde der Person mit Strafbefehl vom 26.2.1998 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25.11.1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Person fuhr am 20.11. und 11.12.1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug, dabei legte sie einen am 11.8.1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerschein vor. K. wurde wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis angeklagt. Vor einer Entscheidung wollte das AG Frankenthal allerdings vom EuGH wissen, ob denn die Fahrerlaubnis im Inland anerkannt werden kann oder nicht anerkannt werden darf, weil der Verdacht bestand, dass die Person zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte und der Person die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war. Der EuGH antwortete hierzu sinngemäß:

Die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes ist Sache des den Führerschein ausstellenden Staates. Wenn man als Aufnahmestaat Zweifel an der Richtigkeit hat, muss man sich an den Ausstellerstaat wenden, der dies zu prüfen hat, und beim Bestand weiterer Zweifel kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Ausstellerstaat eingeleitet werden. Wichtig ist auch die Antwort des EuGH bezüglich des Entzugs der Fahrerlaubnis. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein nach Ablauf der Sperrfrist im EU-EWR-Land ausgestellter Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist. Auch die 2. EG-FS-Richtlinie gibt den Staaten auf, eine neue Fahrerlaubnis nur auszustellen, wenn eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass diese Prüfung erfolgt ist. Auf diese Entscheidung beriefen sich in der Folge viele Personen. Festgehalten werden kann, wenn der Wohnsitz im Ausstellerstaat genommen wird und die ausgesprochene Sperre im Sinne des § 69a StGB abgelaufen ist (an der Stelle kann auch § 4 StVG genannt werden, wonach einem Inhaber einer im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems entzogene Fahrerlaubnis frühestens nach sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf), muss der Führerschein im Inland anerkannt werden, wenn kein anderer Verbotsgrund vorliegt.

[7] EuGH, 29.4.2004, C-476/01.

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