Bezogen auf die FE-Klasse B muss bei beschussgeschützten Fahrzeugen auf die 2. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung verwiesen werden. In dieser Verordnung wird mit Verweis auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates … genannten beschussgeschützten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 4,1 t dargelegt, dass diese Fahrzeuge mit der FE-Klasse B geführt werden dürfen. Dann müssen jedoch die in der Ausnahmeverordnung genannten Anforderungen erfüllt sein. Dabei wird von dem Fahrer eine zusätzliche Schulung verlangt, die Anforderungen sind in der Verordnung beschrieben. Weiterhin sind Anforderungen an das Fahrzeug gestellt. Wenn die zulässige Gesamtmasse über den 4,1 t liegt, ist § 6 Abs. 4 FeV von Bedeutung. In dem Absatz sind auch solche Fahrzeuge genannt, wenn es um die Einstufung in die FE-Klasse C1 geht, wenn vom Grundsatz her die Fahrerlaubnisklasse D1 benötigt würde. Dazu auch die Ziffer VIII.

[24] BGBl I, 2011, 3113.

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