In allen Bereichen wo Aus- und Fortbildung in Sachen Verkehrsrecht betrieben wird, wird der Umgang mit ausländischen Fahrerlaubnissen spannend bleiben. Eine Thematik, die für den Verfasser von Beginn an äußerst interessant war und die ihn nie losgelassen hat und ihn auch inspiriert, weiterhin dieses Thema intensiv zu behandeln. Der erste Beitrag des Verfassers zu ausländischen Fahrerlaubnissen wurde in der DAR[13] abgedruckt. Dabei ging es um eine Entscheidung des OLG Köln,[14] die der Verfasser kritisch kommentierte. Das Gericht hatte ausgeführt, dass unter Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nur eine solche Maßregel fällt, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Wirkung hatten für das Gericht die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 69b StGB a.F. und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB nicht. Der Verfasser sah dies in dem Beitrag anders.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie es mit EU-EWR-Führerscheinen weitergeht, denn in Art. 14 der 3. EG-FS-Richtlinie ist zu lesen: Die Kommission erstattet frühestens am 19.1.2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit. Dieser Bericht ist dem Verfasser nicht bekannt, er wird noch kommen.

[13] DAR 2001, 291, Ausländische Fahrerlaubnis und Sperrfristen.
[14] OLG Köln, Urt. v. 12.12.2000, Ss 442/00.

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