Wie oben schon dargestellt, war der motorisierte Krankenfahrstuhl mit Einführung der FeV fahrerlaubnisfrei. Somit überlegten sich Personen, ob sie nach einem Fahrerlaubnisentzug auf ein solches Fahrzeug umsteigen. Das BVerwG[15] gab ihnen Recht, denn es führte aus: "Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist." Somit reagierte der Verordnungsgeber und änderte die FeV schon im September 2002.[16] Der motorisierte Krankenfahrstuhl hatte nun noch eine bbH von nicht mehr als 15 km/h und man konnte auch keine Prüfbescheinigung mehr erwerben. Mit der Geschwindigkeit ist das Fahrzeug prüfbescheinigungsfrei.[17]

[15] BVerwG, Urt. V. 31.1.2002 – 3 C 39/0.
[16] BGBl I, 2002, 3267.
[17] Siehe dazu auch Ternig, PVR 2003, 170 ff.

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