Wie schon ausgeführt, waren die Fahrerlaubnisklassen bis zum 31.12.1998 unbefristet erteilt. Auf ein Problem wies der Verfasser schon bei der Kl. 3 hin (§ 76 Nr. 9 FeV). Diese Ziffer muss auch beachtet werden bei Besitzern der Fahrerlaubnisklasse 2, wenn sie Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkombinationen führen, die in die Klasse C bzw. CE fallen. Dann ist mit Vollendung des 50. Lebensjahres die neue Klasse C/CE zu beantragen. Personen, die das 50. Lebensjahr bei Einführung der FeV schon erreicht hatten bzw. bis 31.12.2000 erreichten, war eine Übergangsfrist bis 31.12.2000 genannt. Ansonsten bleibt festzuhalten, dass bezüglich des Besitzstandes bei der Verkehrskontrolle § 76 FeV eine besondere Bedeutung hat, weil er alle Übergangsregelungen beinhaltet.

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