Abschließend soll hier noch eine Entscheidung des BVerfG[38] genannt werden, in der die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens behandelt wurde. Es ging um eine Person, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B war. Sie führte eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit 18,5 t zGM, die eine bbH von nicht mehr als 25 km/h aufwies. Ein Fahrzeug das mit der Klasse L und somit auch der Klasse B geführt werden durfte. Trotzdem kam es zur Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Person wurde – zu Unrecht – verurteilt. Dies sollte zukünftig nicht passieren. Auch wenn das Fahrerlaubnisrecht in den 25 Jahren nicht einfacher wurde, sollte es Anspruch aller Personen, die mit Fahrerlaubnisklassen zu tun haben, sein, das notwendige Wissen korrekt anzuwenden.

Bleibt zu hoffen, dass die wichtigsten Meilensteine in dem Beitrag genannt wurden, wohlweislich dass noch wesentlich mehr zu dem Thema hätte geschrieben werden können.

Autor: Ewald Ternig, Dozent für VR/VL an der Hochschule der Polizei ist Rheinland-Pfalz

zfs 4/2022, S. 184 - 193

[38] BVerfG, Beschl. v. 31.7.2014, 2 BvR 571/14.

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