Durch die vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung[32] wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Klasse B auch ausreicht für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zGM von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 4,25 t. Voraussetzung ist dabei, dass dies im Inland gilt, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt. Die Fahrzeuge müssen ganz oder teilweise mit a) Strom, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), d) Flüssiggas (LPG), e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme, alternativ angetrieben werden. Es darf kein Anhänger angehangen werden und die 3 500 kg überschreitende Masse muss ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet sein und die Ladekapazität darf gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht sein.

[32] BGBl I 2019, 1056.

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