Mit Urt. v. 17.3.2021 hat das BVerwG (3 C 3.20) entschieden, dass zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führe u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen könne. In dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz festgestellten hohen Alkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, liege daher eine aussagekräftige Zusatztatsache i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 3 Buchst. c Alt. 2 FeV, die eine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2021 v. 17.3.2021

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