1. Die Anzeigeobliegenheit in der Kaskoversicherung verlangt, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen angibt, deren Kenntnis es ihm ermöglicht, in die Prüfung seiner Eintrittspflicht einzutreten und gegebenenfalls Maßnahmen der Schadenabwendung oder -minderung zu ergreifen.

2. Will der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis führen, genügt der Versicherer seiner sekundären Darlegungslast nicht mit der pauschalen Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Dresden, Beschl. v. 7.12.2020 – 4 U 1691/20

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