"… II. Die Beschwerde gegen den – den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die durch Bescheid des AG vom 9.11.2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis zurückweisenden – Beschl. des VG [VG des Saarl., Beschl. v. 1.12.2020 – 5 L 1449/20] ist zulässig, aber unbegründet."

Das VG hat im Einzelnen dargelegt, dass diese Maßnahme den maßgeblichen Anforderungen der §§ 46 und 11 FeV genüge. Der AG habe unter den gegebenen Umständen in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des ASt. zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Denn die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens v. 20.7.2020 sei rechtmäßig gewesen. Mit Blick auf die Vorgeschichte eines regelmäßigen Cannabiskonsums zur Selbstmedikation und die abschließende Empfehlung in dem auf Veranlassung des AG erstellten ärztlichen Gutachten vom 15.7.2020 habe es den Vorgaben des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FeV entsprochen, zur Klärung verbliebener Eignungszweifel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die Fragestellung “Ist die Kraftfahreignung trotz der Dauermedikation (Medizinal-Cannabisblüten) im Hinblick auf die Gesamtbefundlage (Verordnung von Medizinal-Cannabis bei vormaligem regelmäßigem Cannabiskonsum) gegeben?' konkretisiere die ärztliche Empfehlung und es entspreche einer pflichtgemäßen Ausübung des dem AG eröffneten Ermessens, diese Frage im Vorfeld einer Entscheidung über das “Ob' einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu klären.

Das Vorbringen des ASt in der Beschwerdebegründung v. 17.12.2020, das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Diese steht im Einklang mit der Rspr. des Senats zur Frage der Kraftfahreignung bei regelmäßigem Konsum von Cannabis, wenn dieser im Wege einer Dauermedikation erfolgt (OVG des Saarl., Beschl. v. 3.9.2018 – 1 B 221/18 [zfs 2018, 719] u. v. 24.1.2020 – 1 B 347/19, jeweils juris).

Unter Bekräftigung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weist der ASt. darauf hin, dass es in dem ärztlichen Gutachten heiße, seine Kraftfahreignung sei trotz der bekannten Erkrankung gegeben, und bemängelt, dass der AG den weiteren Hinweis im Gutachten, der vormalige unrechtmäßige Cannabiskonsum sei im Hinblick auf die zur Zeit bestehende Verordnung von Medizinal-Cannabisblüten kritisch zu sehen, zum Anlass der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung genommen habe.

Dieser Sichtweise ist entgegenzuhalten, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht nur der vormalige unrechtmäßige Cannabiskonsum, sondern gleichermaßen die nunmehrige Kombination von Cannabisblüten mit zwei verschiedenen Psychopharmaka kritisch gesehen wurde (…), sowie dass dem das Gutachten abschließenden Befund (…) eindeutig zu entnehmen ist, dass zwar die bekannte Erkrankung als solche die Kraftfahreignung nicht in Frage stelle, aber die mit ihr verbundene Dauermedikation mit Medizinal-Cannabisblüten es im Hinblick auf die Gesamtbefundlage, namentlich den vormaligen regelmäßigen Cannabiskonsum, angezeigt erscheinen lasse, im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären, ob die Fahreignung unter dieser Dauermedikation gegeben sei. Dass der AG diese verkehrsmedizinische Einschätzung zum Anlass einer weiteren Sachaufklärung durch Erlass der angefochtenen Verfügung genommen hat, entspricht – wie das VG im Einzelnen aufgezeigt hat – dem ihm durch § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV zuerkannten Ermessen und ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal auch die Handlungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie bei einer Cannabismedikation nach einem ursprünglich missbräuchlichen Cannabiskonsum in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung als angezeigt erachtet (Aktualisierte Fassung vom August 2018, S. 7).

Soweit der ASt. behauptet, der letztmalige unrechtmäßige Cannabiskonsum habe zeitlich deutlich vor dem 29.8.2019 (dem Tag, an dem der ASt. beim illegalen Erwerb von Haschisch polizeilich beobachtet worden ist) stattgefunden, liege mithin deutlich länger als ein Jahr zurück, widerstreiten dem seine in dem ärztlichen Gutachten dokumentierten Angaben anlässlich des damaligen Untersuchungsgesprächs. Abgesehen davon, dass er dort angegeben hat, nach anfänglichem gelegentlichem Konsum seit 2013 regelmäßig und seit 2016 fast täglich Cannabis geraucht zu haben, hat er bekundet, er habe nach der aktenkundigen Personenkontrolle einige Tage nicht konsumiert, dann aber wieder angefangen, sich aber zeitgleich über Wege informiert, Cannabis verordnet zu bekommen (…). In dem schließlich vorgelegten Attest (…) v. 14.4.2020 wird ihm zwar bescheinigt, dort bereits seit 4.10.2019 in Behandlung (Verordnung von Cannabisblüten, Inhalation von ca. 0,2 g morgens, mittags und abends) zu sein, was hieße, dass sein Konsum unter der Prämisse der Einhaltung der verordneten Medikation inzwischen seit geraumer Zeit legal wä...

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