Der Kl. unterhält bei der Bekl. einen privaten Versicherungsvertrag über eine Krankentagegeldversicherung als Versicherungsleistung ist die Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. 75 EUR je Kalendertag ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Der Kl., der als Verkaufsleiter im Außendienst beruflich tätig ist, war seit 30.9.2016 wegen eines operativ behandelten Bandscheibenvorfalls ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt; infolgedessen konnte er seine überwiegend im Sitzen wahrzunehmende berufliche Tätigkeit nicht ausüben. Der Bekl. zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit – erstmals – am 14.8.2017 an. Nach Durchführung der Leistungsprüfung erkannte die Bekl. den Versicherungsfall dem Grunde nach an, kürzte aber das Krankentagegeld wegen verspäteter Anzeige um die Hälfte.

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