Für die meisten Richter sind Angaben zur Einkommenshöhe nur für eventuelle Ratenzahlungen relevant (§ 18 OWiG), die aber bei den hier vorgesehenen Regelbußen von 70 und 80 EUR kaum in Betracht kommen. Für die Festsetzung der Geldbuße an sich, sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich außer Betracht bleiben[12] und erst bei zunehmender Höhe geprüft und berücksichtigt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Einkommen außergewöhnlich gut oder schlecht ist.[13] Tatsächlich habe ich bislang nicht erlebt, dass ein glaubhafter Vortrag des Betroffenen oder eine schlüssige Schätzung des Verteidigers bei Abwesenheit des Betroffenen zum Einkommen, den Unterhaltsverpflichtungen oder den Schulden, vom Gericht hinterfragt wurde, wenn zumindest auf der Einkommensseite Hinweise zum ausgeübten Beruf vorliegen.[14] Der Vortrag zu unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen kann deshalb dem Betroffenen nützen, wie der folgende Fall zeigt:

Fall 48, AG Hann. Münden – 9a OWi 782 Js 12967/19 (22/19): Betroffener ist Auszubildender mit Führerschein auf Probe ohne Voreintragungen, 21 km/h-Verstoß auf Autobahn, Urteil: 50 EUR, "Aufgrund der geringen Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h und der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen war die Geldbuße herabzusetzen."

[12] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, S. 37, Rn 1.
[13] Gürtler in: Göhler, a.a.O., zu § 17 Rn 29.
[14] Ein Nettoeinkommen z.B. eines Berufskraftfahrers von 1.500 EUR/Monat scheint allgemein glaubhaft.

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