Bei unstreitigen Vorschäden hat der Geschädigte detailliert (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass die Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden sind. Die bloße Vorlage eines Gutachtens, eines Fotos oder ein Zeugenbeweis reichen nicht aus.[2] Auch die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen reicht nicht aus, da dieser im Regelfall das Fahrzeug nur in Augenschein nimmt und nicht überprüft, ob die Reparaturarbeiten entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführt worden sind.

Der Geschädigte muss beweisen, dass der Vorschaden nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens beseitigt worden ist.[3]

Auch wenn der Schaden vor dem Erwerb des Fahrzeuges eingetreten ist, enthebt dass den Geschädigten nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast.[4] Hier hat der BGH es allerdings für zulässig erklärt, die ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens durch Zeugenbeweis oder Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen.[5]

[2] Nugel a.a.O.; OLG Köln, 11 U 214/12, SP 2013, 363; OLG Hamm, 9 U 12/18, r+s 2018, 391; OLG Düsseldorf, 1 U 32/14, SP 2015, 338.
[3] OLG Düsseldorf, 1 U 32/14, SP 2015, 339; OLG Hamm, 9 U 199/17, r+s 2018, 392.
[5] BGH VI ZR 377/18, r+s 2020, 108.

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