Mehr als 1,5 Millionen Fahrzeugschäden werden fiktiv abgerechnet. Das eingeholte Sachverständigengutachten bildet die Abrechnungsgrundlage, die Reparaturarbeiten werden nicht oder nur zum Teil durchgeführt. Oft erfolgt auch eine "Billigreparatur" oder eine Reparatur in Eigenregie, vulgo: in Schwarzarbeit. Dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig, da der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den für die Schadenbeseitigung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen kann.

Es obliegt seiner Dispositionsbefugnis, ob er diesen Geldbetrag ganz oder zum Teil oder gar nicht für die Reparatur des geschädigten Fahrzeuges verwendet. Es gehört zu den anwaltlichen Beratungspflichten, den Geschädigten auf die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung hinzuweisen. Hierbei wird jedoch oft nicht bedacht, dass bei einem weiteren Unfallschaden im vorgeschädigten Bereich der Geschädigte leer ausgeht, wenn er nicht die fachgerechte Reparatur des Vorschadens beweisen kann.

Nugel[1] hat in einer umfassenden Rechtsprechungsübersicht die Kriterien der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vorschäden zusammengefasst. Bei einem identischen Vorschaden erhält der Geschädigte für den aktuellen Schaden keinerlei Leistungen, eine Teilleistung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vorschaden und der aktuelle Schaden optisch und rechnerisch eindeutig abgegrenzt werden können.

[1] Zfs 2020, 490 ff.

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