Die klagende Schaustellerin betrieb im Jahre 2013 auf einem Schützenfest in H. einen Autoscooter. Gegen 2.00 Uhr in der Nacht fuhr der Bekl. zu 2) mit dem bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw der Bekl. zu 3) auf einem Fahrweg um die Ecke, kam nach links vom Fahrweg ab und fuhr in das Fahrgeschäft der Kl. hinein, das erheblich beschädigt wurde.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das BG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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