Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des ihm aus einem Verkehrsunfall erwachsenen Schadens geltend. Zu dem Schaden des Kl. kam es, als der Bekl. zu 2) mit dem von ihm geführten Fahrzeug übersah, dass der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges dessen Geschwindigkeit verkehrsbedingt verringern musste, so dass der Bekl. zu 2) auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffuhr. Das aufgeschobene Fahrzeug wurde auf ein weiteres davor fahrendes Fahrzeug aufgeschoben, das auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es mit dem Fahrzeug des Kl. kollidierte. Der im Fahrzeug des Kl. eingebaute Airbag öffnete sich. Der Kl. hatte den in seinem Fahrzeug vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt.

Die Bekl. leisteten eine Vorschusszahlung auf das Schmerzensgeld von 26.449 EUR. Das LG sprach dem Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 1.104,60 EUR zu und stellte im Urteil fest, dass die Bekl. verpflichtet sind, dem Kl. alle Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, mit der Einschränkung der Folgen einer früheren Verletzung und des Übergangs der Ansprüche auf Dritte.

Mit der Berufung verfolgt der Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 17.446,40 EUR, damit insgesamt 45.000 EUR, hilfsweise die Feststellung, dass die vorgerichtliche Schmerzensgeldzahlung und der im angefochtenen Urteil des LG zugesprochene Betrag Schmerzensgeldteilzahlungen darstellen, die Zahlung weiterer 26.110,84 EUR zur Abgeltung von Zuzahlungen und Fahrtkosten, des Haushaltsführungsschadens und des Verdienstausfalls sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. auch bezüglich der unfallbedingten immateriellen Schäden des Kl.

Weiterhin beantragt der Kl. hinsichtlich der von ihm verfolgten Erhöhung des Schmerzensgeldes die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das LG.

Mit ihrer Anschlussberufung verfolgen die Bekl. hinsichtlich der im angefochtenen Urteil zugesprochenen Zahlungsansprüche deren Abweisung und die Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf materielle Schäden.

Die Berufung hatte lediglich im Hilfsantrag teilweise Erfolg, die Anschlussberufung hatte keinen Erfolg.

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