Die danach erforderliche Überzeugungsbildung des Tatrichters (§ 286 ZPO) wird in aller Regel aufgrund von Indizien erfolgen.[32] In der instanzgerichtlichen Praxis hat sich eine Reihe von möglichen Beweisanzeichen herausgebildet, die etwa wie folgt gruppiert werden können:[33]

Unfallhergang (z.B. Streifkollision)
beteiligte Personen (einander bekannt, wirtschaftliche Verhältnisse, einschlägig in Erscheinung getreten)
beteiligte Kfz (beschädigtes Auto: hochwertig, aber gebraucht, erst kürzlich erworben; verursachendes Auto: Transporter/Lkw, Mietfahrzeug)
äußere Umstände des Unfalls (Uhrzeit, Lichtverhältnisse, keine Zeugen)
Unfallfolgen (oberflächliche Sachschäden, keine ernsthaften Personenschäden)
Verhalten nach Unfall (keine Polizei, Verursachung wird unstreitig gestellt)
Schadensabwicklung (fiktive Abrechnung)

Entscheidend ist dabei freilich die – wie ausgeführt: lebensnahe – Gesamtwürdigung aller Umstände,[34] weil auf der einen Seite jedes Beweisanzeichen für sich genommen unverfänglich sein kann und i.d.R. auch unverfänglich sein wird und auf der anderen Seite ein einzelner unberücksichtigt gebliebener Umstand die Würdigung der gesamten Indizienkette in Frage stellen kann.[35]

[32] Aktuell etwa OLG Hamm NJW-RR 2019, 801 Rn 8 ff.; Beschl. v. 21.12.2018 – 26 U 172/18, juris Rn 5 ff.
[33] S. hierzu auch Born NZV 1996, 257 (260 ff.); Laumen MDR 2018, 1153 (1156 ff.); Röttger zfs 2018, 184 (189 f.), dieser auch zur zunehmenden Beweisbedeutung der digitalen Fahrzeugdaten (ebd. 191 ff.).
[34] OLG Hamm, Beschl. v. 4.3.2014 – 9 U 181/13, juris Rn 6 ff.

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