Die danach erforderliche Überzeugungsbildung des Tatrichters (§ 286 ZPO) wird in aller Regel aufgrund von Indizien erfolgen.[32] In der instanzgerichtlichen Praxis hat sich eine Reihe von möglichen Beweisanzeichen herausgebildet, die etwa wie folgt gruppiert werden können:[33]
▪ | Unfallhergang (z.B. Streifkollision) |
▪ | beteiligte Personen (einander bekannt, wirtschaftliche Verhältnisse, einschlägig in Erscheinung getreten) |
▪ | beteiligte Kfz (beschädigtes Auto: hochwertig, aber gebraucht, erst kürzlich erworben; verursachendes Auto: Transporter/Lkw, Mietfahrzeug) |
▪ | äußere Umstände des Unfalls (Uhrzeit, Lichtverhältnisse, keine Zeugen) |
▪ | Unfallfolgen (oberflächliche Sachschäden, keine ernsthaften Personenschäden) |
▪ | Verhalten nach Unfall (keine Polizei, Verursachung wird unstreitig gestellt) |
▪ | Schadensabwicklung (fiktive Abrechnung) |
Entscheidend ist dabei freilich die – wie ausgeführt: lebensnahe – Gesamtwürdigung aller Umstände,[34] weil auf der einen Seite jedes Beweisanzeichen für sich genommen unverfänglich sein kann und i.d.R. auch unverfänglich sein wird und auf der anderen Seite ein einzelner unberücksichtigt gebliebener Umstand die Würdigung der gesamten Indizienkette in Frage stellen kann.[35]
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