1. Die verschiedenen Prüfungsebenen (äußerer Tatbestand der Rechtsgutverletzung – Rechtswidrigkeit/Einwilligung des Geschädigten – Schadensumfang) mit ihren unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislasten sind strikt auseinander zu halten.
  2. Der Verdacht der Unfallmanipulation suspendiert weder von den im materiellen Recht verankerten allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch von den Regeln der ZPO über die Überzeugungsbildung des Tatrichters. Eine Sonderdogmatik besteht insoweit nicht.
  3. Die im materiellen Recht verankerten allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dürfen nicht auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslasten oder durch herabgesenkte Anforderungen an das Beweismaß unterlaufen werden.
  4. Der Eintritt in die Beweisaufnahme darf nicht aufgrund überspannter Anforderungen an die Substantiierungslasten der darlegungspflichtigen Partei versagt werden (Art. 103 Abs. 1 GG).
  5. Erforderlich ist oftmals weniger eine "mutige Beweiswürdigung"[67] als überhaupt der Eintritt in die Beweisaufnahme[68] und die lebensnahe Würdigung des Beweisergebnisses.

Autor: RiBGH Dr. Oliver Klein, Karlsruhe[1]

zfs 4/2020, S. 188 - 194

[67] So aber OLG Hamm zfs 1988, 161 unter Berufung auf Weber DAR 1979, 113; Born NZV 1996, 257 (263).
[68] Vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 1 Rn 84: "Recht auf Beweis".
[1] Der Autor ist Mitglied des VI. Zivilsenats des BGH. – Bei dem Beitrag handelt es sich um die ausgearbeitete Fassung eines Referats, das Verf. im Oktober 2019 auf dem 4. Verkehrsrechtsymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Mainz gehalten hat.

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