- Die verschiedenen Prüfungsebenen (äußerer Tatbestand der Rechtsgutverletzung – Rechtswidrigkeit/Einwilligung des Geschädigten – Schadensumfang) mit ihren unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislasten sind strikt auseinander zu halten.
- Der Verdacht der Unfallmanipulation suspendiert weder von den im materiellen Recht verankerten allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch von den Regeln der ZPO über die Überzeugungsbildung des Tatrichters. Eine Sonderdogmatik besteht insoweit nicht.
- Die im materiellen Recht verankerten allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dürfen nicht auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslasten oder durch herabgesenkte Anforderungen an das Beweismaß unterlaufen werden.
- Der Eintritt in die Beweisaufnahme darf nicht aufgrund überspannter Anforderungen an die Substantiierungslasten der darlegungspflichtigen Partei versagt werden (Art. 103 Abs. 1 GG).
- Erforderlich ist oftmals weniger eine "mutige Beweiswürdigung"[67] als überhaupt der Eintritt in die Beweisaufnahme[68] und die lebensnahe Würdigung des Beweisergebnisses.
Autor: RiBGH Dr. Oliver Klein, Karlsruhe[1]
zfs 4/2020, S. 188 - 194
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