Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210 EUR verurteilt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betr. hat das AG ausgeführt: "Der Betr. ist von Beruf selbstständiger Bauunternehmer und einer von zwei Geschäftsführern. Das von ihm mitgeleitete Unternehmen beschäftigt 90 gewerbliche Mitarbeiter. Es erwirtschaftet einen Umsatz von mindestens 25 Millionen EUR. Das Gericht schätzt sein Nettoeinkommen auf dieser Grundlage nach Abzug der etwaigen Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder auf mindestens 4.000 EUR." Zur Bemessung der verhängten Geldbuße hat das AG ausgeführt: "Gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG kommen bei der Zumessungsentscheidung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. in Betracht. Insoweit sieht das Gericht die Einkommensverhältnisse des Betr. als überdurchschnittlich an und hat darauf basierend eine Erhöhung der Regelgeldbuße um 75 % auf 210 EUR vorgenommen und diese sodann als tat-, schuld- und verkehrserziehungsangemessen zur nachhaltigen Einwirkung auf den Betr. festgesetzt."

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die Rechtsbeschwerde dann als unbegründet verworfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge