Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13.2.2019 entschieden, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des EGMR in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist in einer gütlichen Einigung vor dem EGMR keine Feststellung der Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle i.S.v. § 359 Nr. 6 StPO zu sehen, auch wenn diese unter Verweis auf eine vorangegangene Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Fall durch den Gerichtshof angeregt wurde.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts wegen einer Straftat von zwei Jahren und neun Monaten war vom Landgericht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen worden, nachdem in der Hauptverhandlung nur der Verteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer persönlich erschienen war. Mittlerweile genügt nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO geltender Fassung das Erscheinen eines mit nachgewiesener Vollmacht ausgestatten Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 16/2019 v. 1.3.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge