Am 27.2.2019 ist die Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – 2. PKHB 2019) vom 21.2.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 161).

Danach steigen die ab dem 1.1.2019 vom Einkommen der Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 abzusetzenden Beträge für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen auf 224 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner auf 492 EUR und Person, der die Partei gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, für Erwachsene auf 393 EUR, für Jugendliche von 15–18 Jahren auf 373 EUR, für Kinder von sieben bis 14 Jahren auf 350 EUR und für Kinder bis sechs Jahren auf 284 EUR.

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

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