Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich nur auf Gefahren, die von der Straße selbst ausgehen, nicht auf Gefährdungen durch den übrigen Straßenverkehr;[83] Vorsorgemaßnahmen in dieser Hinsicht sind Teil der Verkehrsregelungspflicht. Überschneidungen zwischen der VSP und der VRP ergeben sich im Bereich des Aufstellens von Gefahrzeichen. Denn auch die Straßenbaubehörden handeln u.U. durch Aufstellen von Gefahrzeichen. In Fällen, in denen sich Überschneidungen zwischen VSP und VRP ergeben, können Ansprüche gegen beide Pflichtenträger entstehen. Durch Unterlassen des Aufstellens eines notwendigen Gefahrzeichens wird sowohl die VSP als auch die VRP verletzt.[84]

[83] BGH VkBl. 1956, 602.
[84] OLG Hamm RuS 1997, 15.

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