Für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Vermieter und Mieter wirksam vereinbart worden ist.[22] Eine eventuelle Unwirksamkeit der vom Geschädigten mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung ist für den Haftpflichtprozess irrelevant, was den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Prinzipien entspricht.[23] Im Schadenersatzrecht kommt es nur darauf an, ob die vom Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlich" nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der Mietvertrag wirksam ist oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig ist.[24] Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter eines Ersatzwagens hat keine Auswirkungen für den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.[25] Eventuelle Mängel im Mietvertrag im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter haben auf den Schaden des Geschädigten keinen Einfluss.[26]
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