Für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Vermieter und Mieter wirksam vereinbart worden ist.[22] Eine eventuelle Unwirksamkeit der vom Geschädigten mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung ist für den Haftpflichtprozess irrelevant, was den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Prinzipien entspricht.[23] Im Schadenersatzrecht kommt es nur darauf an, ob die vom Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlich" nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der Mietvertrag wirksam ist oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig ist.[24] Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter eines Ersatzwagens hat keine Auswirkungen für den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.[25] Eventuelle Mängel im Mietvertrag im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter haben auf den Schaden des Geschädigten keinen Einfluss.[26]

[24] BGH, Urt. v. 9.10.2007 – VI ZR 27/07, NJW 2007, 3782; BGH, Urt. v. 16.9.2008 – VI ZR 226/07, NJW-RR 2009, 130.
[25] Kuhn, in: Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2015, § 24 Rn 154.
[26] AG München, Urt. v. 15.8.2018 – 334 C 5983/18; AG Landau an der Isar, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 318/17.

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