Auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland herrscht eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den sog. Normaltarif zu entrichten. Der Normaltarif ist der Preis, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.[5] Benötigt der Geschädigte nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein sog. Unfallersatztarif angeboten. Dieser übersteigt meist den Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Erforderlichkeit des sog. Unfallersatztarifs davon ab, ob die höheren Kosten betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind, weil diese auf der besonderen Unfallsituation beruhen.[6] Die Instanzrechtsprechung akzeptiert Pauschalen, die unabhängig von der konkreten Kalkulation des Autovermieters mit etwa 20 % Aufschlag auf den Normaltarif angesetzt werden.[7]

Wer seinen Pkw zum Kundendienst oder zu einer Reparatur in die eigene Werkstatt bringt, erhält als Kundenbindungsinstrument für die Dauer der Reparatur einen Werkstattersatzwagen. Die Tarife für einen solchen Werkstattersatzwagen sind niedriger als die Normaltarife einer privaten Pkw-Anmietung. Sie beginnen im Durchschnitt bei 20–30 EUR brutto pro Tag (Mini, Smart, Opel Adam, VW Polo). Die Kosten für ein mittleres Fahrzeug (VW Golf, Mercedes Benz A-Klasse) liegen bei 40–50 EUR brutto pro Tag, für ein großes Fahrzeug (BMW X5, VW Passat, Mercedes Benz C-Klasse) bei 60 EUR brutto pro Tag. Zu berücksichtigen ist, dass – im Gegensatz zur Vermietung im Unfallersatzgeschäft – i.d.R. nur 50–150 Freikilometer pro Tag im Mietpreis beinhaltet und Kosten für Mehrkilometer extra zu bezahlen sind. Die Selbstbeteiligung im Kaskoschadensfall liegt ebenfalls höher, nämlich bei 500–2.000 EUR je Schadensfall.

[6] Almeroth, in: MüKo zum StVR, 2017, Band 2, BGB § 249 Rn 256 f.
[7] OLG Köln, Urt. v. 19.10.2011 – 16 U 55/10; LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.12.2011 – 5 S 48/11; LG Bonn, Urt. v. 28.6.2011 – 8 S 86/11, NZV 2011, 452; LG Mosbach, Urt. v. 12.5.2010 – 5 S 73/09; LG Landau, Urt. v. 25.5.2010 – 1 S 169/09.

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