Durch die verwaltungsrechtswidrige "einfache" Zulassung des vermieteten Fahrzeugs kann sich derjenige, der zur Vermeidung von Kosten und aus anderen Gründen seine Mietfahrzeuge nicht als Mietwagen zulässt, im Verhältnis zu insoweit rechtstreuen Anbietern wettbewerbswidrig verhalten.[29] Das Autohaus verschaffe sich unlautere Wettbewerbsvorteile, weil die verkürzte Hauptuntersuchungsfrist umgangen werde, die Vermarktung als Gebrauchtfahrzeug einfacher und lukrativer sei und Kostenvorteile bei der Versicherung des Fahrzeugs bestünden, so das KG Berlin.[30] Auch nach Ansicht des AG Stuttgart verstößt eine gewerbliche Vermietung von Fahrzeugen ohne Eintragung des Vermietzwecks gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV und ist wettbewerbswidrig.[31]

Kfz-Werkstätten und Autohäuser riskieren daher Abmahnungen oder Unterlassungsklagen von Mitbewerbern. Da die Frage des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes aber streng von der schadensrechtlichen Frage zu trennen ist, hat das Risiko, das ein Autovermieter bei der Nichtzulassung eines Mietwagens als Mietfahrzeug für Selbstfahrer eingeht, nichts mit dem Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten im Verhältnis zur gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tun.

[29] AG Landau an der Isar, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 318/17.
[30] KG Berlin, Beschl. v. 12.9.2006 – 5 U 100/06.
[31] AG Stuttgart, Beschl. v. 8.10.2018 – 44 C 3512/18.

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