Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), muss dies der Zulassungsbehörde anzeigen und zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen (§ 13 Abs. 2 S. 2 und 3 FZV). Wer entgegen § 13 Abs. 2 S. 3 FZV ein dort genanntes Dokument vorsätzlich oder fahrlässig nicht vorlegt, verstößt gegen die Zulassungsvorschriften,[27] handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 StVG und riskiert ein Bußgeld. Da die FZV keinen Gesetzescharakter hat, lässt sich aus einem Verstoß gegen die Zulassungsbestimmungen nicht die Nichtigkeit des Mietvertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) herleiten.[28]

[27] AG München, Urt. v. 15.8.2018 – 334 C 5983/18.
[28] AG Stuttgart, Beschl. v. 8.10.2018 – 44 C 3512/18.

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