1. Besteht nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz – unter Berücksichtigung der Wartezeit – von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-)ausgelöst haben.

2. Ist die Räumungsklage des Wohnungsvermieters gegen den Mieter darauf gestützt, dass der Mieter auch nach der Abmahnung durch fortgesetztes tägliches Blasen des sog. Schofa-Horns den Hausfrieden störe, ist der Rechtsschutzfall für den rechtsschutzversicherten Mieter deshalb nicht schon mit dem ersten Blasen des Schofa-Horns seit Beginn des Mietverhältnisses, sondern frühestens mit dem ersten Blasen nach der Abmahnung oder der Abmahnung des Vermieters eingetreten.

KG, Beschl. v. 17.4.2018 – 6 U 121/17

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