1. Anfechtbar mit der Beschwerde sind Entscheidungen des Gerichts, bei denen die Beschwer des Betr. durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist dem Betr. daher bei Versagung der Akteneinsicht vor Durchführung der Hauptverhandlung die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde – zugänglichen Beweisantrag handelt. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil. Die Rechtsmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung ggf. korrigierbar.

2. Dass das AG über einen Antrag nicht durch Beschluss entschieden, sondern seine Ablehnung durch eine formlose Mitteilung bekanntgegeben hat, steht der Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 ff. StPO nicht entgegen.

LG Hanau, Beschl. v. 7.1.2019 – 4b Qs 114/18

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