Der Kl. hat am 26.7.2013 eine Achillessehnenruptur rechts erlitten, wegen derer dauerhaft verbliebener Folgen ihm unstreitig eine Invaliditätsleistung aus dem mit der Bekl. abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zusteht. Die Bekl. hat vorprozessual auf der Grundlage des in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens des Dr. X auf der Basis dessen Feststellungen und Bewertung nach dem Invaliditätsgrad für den Fuß von 40 % mit einer Funktionsbeeinträchtigung von 8/20 nach der vereinbarten Gliedertaxe (AUB 2008) bei einer Invaliditätssumme von 210.000 EUR gem. Nachtrag vom 12.2.2013 eine Invaliditätsleistung von 33.600 EUR (16 % aus 210.000 EUR) auf der Grundlage der Abrechnung vom 22.5.2015 erbracht.

Mit seiner Klage hat der Kl. einen weitergehenden Betrag von 4.200 EUR – damit insgesamt 37.800 EUR – nebst außergerichtlicher Kosten geltend gemacht mit der Argumentation, die Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Invaliditätsgrad für das "Bein bis zur Mitte des Oberschenkels" nach der Gliedertaxe in § 2 Abs. 1 b) aa) der AUB von 45 % zu ermitteln, da die Achillessehne – wie unstreitig ist – anatomisch dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen sei, sodass ihm 8/20 aus 45 %, insgesamt also 18 % aus 210.000 EUR zustünden.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

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