Wird ein Gastronom mit einem geringen Teil seiner Arbeitskraft zusätzlich als "Spielautomatenaufsteller" tätig, so stellt dies nach den üblichen Bedingungen der Krankentagegeldversicherung wohl keinen Berufswechsel dar. Jedenfalls bleibt Versicherungsschutz bestehen, auch wenn der Beruf des "Automatenaufstellers" bei dem VR nicht versicherbar ist. Das Unterlassen einer Anzeige der Zusatztätigkeit ist keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung.

OLG Hamm, Urt. v. 29.8.2018 – 20 U 52/18

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