Die Entscheidung des LG Stuttgart folgt konsequent der in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht (siehe auch zfs 2013, 69 ff.). Die gängigen Kommentare verneinen bei der mittelbaren Auswirkung auf den Fahrerlaubnisentzug im Verwaltungsrechtsweg durchweg einen Grund zur Beiordnung eines Verteidigers (Kurz in: KK-OWiG, 3. Aufl., 2006, § 60, Rn 31 ff.; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25; siehe auch Oellerich, StV 1981, 434; Molketin, NZV 1989, 93). Auch jüngere Rspr. erging in diesem Sinne (AG Ahrensburg, Beschl. v. 7.12.2011 – 52 OWi 435/11 – juris, VRR 2012, 117, das die mittelbare Folge des Fahrerlaubnisverlusts nicht gelten lässt). Die Entscheidung des LG Mainz (Beschl. v. 6.4.2009 – 1 Qs 49/09 – NZV 2009, 404) hingegen stellt maßgeblich auf den dem als Berufskraftfahrer drohenden Arbeitsplatzverlust bei einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde ab und ist schon vom Vergleichsansatz kein Gegenargument: Vorliegend geht es um die behauptete Schließung eines Betriebes, sodass man schon daraus das Argument vertreten kann, dass ein Betriebsinhaber wesentlich aufmerksamer das Erreichen kritischer Punktegrenzen beobachten muss, als dies von einem einzelnen abhängig beschäftigten Berufskraftfahrer verlangt werden kann, zumal er auch andere Fahrer einstellen kann. Aber auch das LG Köln (Beschl. v. 9.12.2009 – 105 Qs OWi 382/09 – juris, VA 2010, 54) hat eine Beiordnung nur bejaht, weil die Gesamtlage aus mehreren Verfahren gegeben war, dabei nicht primär auf die mittelbare Folge des Arbeitsplatzverlustes abgestellt. Insofern bleibt die Beiordnung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze samt mittelbarer Folgen für den Beruf bzw. die Existenz ein Ausnahmefall.

Die weiteren Argumente sind ebenfalls stichhaltig. Die Einholung von Gutachten zur Identifizierung des Betr. ist nicht geeignet, eine Beiordnung zu begründen. Es handelt sich um eine subjektive Einschätzung eines Sachverständigen (vgl. dazu Bellmann/Brückner in Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2011, 401 ff.) anhand deskriptiver Merkmale, die auch ein Laie sprachlich wie inhaltlich nachvollziehen kann (insoweit entgegen AG Eckernförde, Beschl. v. 5.1.2011 – 51 Gs 1/11www.burhoff.de; vgl. zfs 2013, 69 ff.).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

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