1. Grundsätzlich hat der Geschädigte bei einer Eigenreparatur einen Anspruch auf Ersatz der im Reparaturgewerbe objektiv entstandenen Kosten einschließlich des Unternehmergewinns. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte darlegt und ggf. nachweist, dass die Reparaturmaßnahmen ohne die Verschiebung bestehender Aufträge erledigt werden konnte.

2. Die Ersatzfähigkeit der Zuschläge für "Wagnis und Gewinn" ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Auftragslage der Geschädigten schlecht war und ihre Kapazitäten durch Drittaufträge nicht ausgefüllt werden konnten.

3. Da die Kosten der Schadensbekämpfung durch Einrichtung einer eigenen Schadensabteilung losgelöst von dem – späteren – Schadensfall und vorbeugend getroffen worden sind, kann der damit verbundene Aufwand nicht als Schadensersatz ersetzt verlangt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.1.2012 – 16 U 100/11

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