Der ASt. begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Die AG forderte ihn unter dem 30.3.2012 wegen Bedenken gegen seine Fahreignung zur Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines rechtsmedizinischen Instituts auf. Dem lag zugrunde, dass eine dem ASt. am 17.2.2012 entnommene Blutprobe den Nachweis von 2,0 ng/ml THC und 14,1 ng/ml THC-COOH im Serum erbracht hatte und die AG annahm, der ASt. habe an diesem Tag ein Kfz unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Wegen dieses Sachverhalts wurde im Folgenden auch ein Bußgeldbescheid gegen den ASt. verhängt, der rechtskräftig geworden ist.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 5.4.2012 bei dem Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) gab der ASt. an, lediglich einmalig Ende Januar 2012 Cannabis konsumiert zu haben. Bei der Urinuntersuchung wurde ein THC-COOH-Wert von 5,6 ng/ml festgestellt und das Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Angaben des ASt. bei der Befragung unter Berücksichtigung der Befunde der damaligen Blutuntersuchung nicht plausibel seien.

Mit Bescheid v. 13.8.2012 entzog die AG dem ASt. nach dessen Anhörung die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Der ASt. sei als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen und zeige fehlendes Trennungsvermögen bezüglich Konsum und Führen eines Kfz. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über die Verordnung des Cannabiswirkstoffs Dronabinol (THC) änderten daran nichts.

Das VG hat den Antrag des ASt., ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren … abgelehnt.

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