AKB 2.10  

Leitsatz

Meinungsverschiedenheiten über den Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgeräts können im Sachverständigenverfahren geklärt werden.

LG Erfurt, Urt. v. 29.11.2012 – 1 S 197/12

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag. Nachdem der Kl. ein Multifunktionsgerät aus ihrem Fahrzeug gestohlen wurde, hat sie ein Neugerät einbauen lassen. Sie begehrt von der Bekl. Ersatz des Neupreises i.H.v. 2400 EUR, worauf die Bekl. vorprozessual 1.134,45 EUR zahlte. Weitere Zahlungen lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, dass der von ihr zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Geräts mit ihrer Zahlung ausgeglichen sei. In ihrer Klageerwiderung hat die Bekl. die Einrede mangelnder Fälligkeit wegen Nichtdurchführung eines Sachverständigenverfahrens erhoben.

2 Aus den Gründen:

“… Mit zutreffender Begründung hat das AG die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungen des Wiederbeschaffungswerts oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten vereinbart haben, die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung ist und die Bekl. die Einrede der Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens wirksam erhoben hat.

Entgegen der Auffassung der Berufung fällt die zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit in die Kompetenz des Sachverständigenausschusses. Auch wenn die Kl. behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Multifunktionsgerätes im streitgegenständlichen Schadensfall dem Neupreis entspricht, liegt in der Sache ein Streit über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts vor. Ob die Zahlung des neuen Preises zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, weil es keinen seriösen Markt für Gebrauchtgeräte gibt, ist durch den Sachverständigenausschuss zu klären.“

Mitgeteilt von RA Dr. Michael Burmann, Erfurt

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