In dem vor dem OLG München geführten Berufungsverfahren schlossen die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer einen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthielt:

"2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl. 92 % und die Bekl. 8 %."

3. Die Bekl. trägt 8 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Ihre sonstigen außergerichtlichen Kosten tragen die Streithelfer selbst.“

Im Kostenfestsetzungsverfahren machten die Streithelfer u.a. eine 1,3 Einigungsgebühr für den in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich geltend, die der Rechtspfleger des LG Augsburg bei der Kostenausgleichung zu Lasten der Bekl. berücksichtigt hat. Hiergegen hat die Bekl. sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Einigungsgebühr sei den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer nicht angefallen, weil sie an der Einigung nicht beteiligt gewesen seien.

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