Bereits im vorangegangenen Berichtszeitraum hatte der BGH entschieden, dass sich die Haftungshöchstgrenze nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 S. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ausdrücklich "je Reisenden" – also nicht nach der Zahl der verlorenen Gepäckstücke bemisst.[48] In diesem Zusammenhang hat der EuGH nun bestätigt, dass ein Flugreisender vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände verlangen kann, wenn sich diese in einem Gepäckstück befinden, das von einem auf demselben Flug mitreisenden Passagier aufgegeben wurde.[49] Im zu entscheidenden Fall hatte eine vierköpfige Familie ihr gesamtes Reisegepäck auf zwei Koffer verteilt. Beide Koffer gingen während des Fluges verloren und wurden nicht wiedergefunden. Die Reisenden verlangten Schadensersatz in Höhe der vierfachen Haftungshöchstbetrages (obwohl nur zwei Gepäckbelege vorlagen). Der EuGH entschied jetzt, dass es auf die Zahl der Gepäckstücke bzw. Belege nicht ankommt, sondern allein auf die Zuordnung des Gepäckinhalts zu den einzelnen Reisenden.

[48] BGH, Urt. v. 15.3.2011 – X ZR 99/10, RRa 2011, 129 = VuR 2011, 226, Anmerkungen Müller-Rostin, RRa 2011, 229; Bollweg, RRa 2011, 230; Marek, LMK 2012, 328303; vgl. Flöthmann, zfs 2012, 188, 193 f.

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