[5] "… Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurt. und zur Zurückverweisung der Sache an das BG. …"

[11] II. Das hält rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt, ob nach 2007 noch eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt werden konnte, nicht stand; auf die vom BG bejahten weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klagefristsetzung kommt es daher nicht mehr an.

[12] 1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird allerdings unterschiedlich beantwortet.

[13] a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2008, wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des VVG a.F. in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht (OLG Köln r+s 2011, 11, 12 f.; OLG Koblenz VersR 2011, 1554 f … ).

[14] Weitergehend wird von Teilen der Literatur gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG angenommen, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. für bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle sogar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK-VVG/Muschner, 2. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn 61–64, 70 … ).

[15] b) Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rspr. lehnen hingegen eine Fristsetzung gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn 46 … ).

[16] 2. Letztere Auffassung trifft zu.

[17] Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b).

[18] a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem VR Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen … und von VR deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war, … nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für “eine derartige Sonderregelung, die dem VR die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen', nicht mehr feststellen können (BT-Drucks 16/3945 S. 64). Eine ggf. über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der VN-Seite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen.

[19] b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kollisionsrecht.

[20] Mit Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des VVG geschaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen so genannten Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen Vertragsabwicklung, sondern grds. nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern nicht die in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG genannten Ausnahmeregeln davon Abweichendes bestimmen. Damit wollte der Reformgesetzgeber nicht nur einem angesichts der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen sonst bestehenden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem VVG entgegenwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der Neukodifikation insgesamt angestrebte Stärkung der Rechtsstellung des VN umsetzen.

[21] Das ist mit den weiteren Übergangsregeln auch erreicht worden, die die Setzung einer Klagefrist nach altem Recht nach dem Inkrafttreten des neuen nicht mehr zulassen.

[22] aa) Bei reiner Wortbetrachtung der Ausnahmeregelungen scheint allerdings Art. 1 Abs. 4 EGVVG, der sich allein mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ausdrücklich befasst, Zweifel an deren Nichtanwendbarkeit wenigstens noch während der Übergangszeit zu wecken, weil er nicht in den Katalog des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG aufgenommen ist, der nur Art. 1 Abs. 2 EGVVG und Artt. 2 bis 6 EGVVG als Ausnahmen von der Grundregel in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG nennt.

[23] Das vernachlässigt jedoch bereits, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ohne diese Regelung über Art. 3 Abs. 4 EGVVG der allgemeinen Fristenregelung für Verjährungen des Art. 3 Abs. 2 EGVVG und damit einer ihre Anwendung noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehenden Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre.

[24] bb) Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 4 EGVVG bestätigt sodann den mit ihm ebenfalls intendierten sofortigen Anwendungsausschluss mit Inkrafttreten des neuen ...

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