[14] "… 1. Die Bekl. hat nach § 1 Nr. 1a AFB 87 eine Entschädigung für den Brandschaden an dem Parkdeck 2 zu leisten. Dieses war schon zur Zeit des Brandes gem. § 2 Nr. 1a AFB 87 vom Versicherungsschutz umfasst."

[15] a) Nach dieser Bestimmung sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert. Ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört.

[16] aa) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen-Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind …

[17] bb) Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.).

[18] Die Parkebene 2 war zur Zeit des Brandes Teil des Parkhauses, auch wenn sie nicht völlig fertiggestellt war. Sie bildete – schon als Decke des Parkdecks 1 – eine geschlossene bauliche Einheit mit den übrigen Parkebenen.

[19] b) Ob die VN der Bekl. zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck 2 erworben hatte, ist unerheblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse konnte die Q KG versichern, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankam.

[20] aa) § 2 Nr. 1a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des VN ab … So versteht bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ein durchschnittlicher VN einer Gebäudefeuerversicherung die Klausel …

[21] (1) Für ihn ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1a AFB 87 nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Eigentum des VN steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus § 2 Nr. 2 AFB 87 vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bedeutung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, dass sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem VN gehörende Gebäude versichert sein können, lässt sich daraus nicht erschließen.

[22] Eine abweichende Regelung entnimmt der durchschnittliche VN dagegen aus § 2 Nr. 3 AFB 87 für bewegliche Sachen. Diese sind nur versichert, soweit der VN a) Eigentümer ist, b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder c) sie sicherungshalber übereignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsanspruch zusteht. Diese Bestimmung findet – wie das BG richtig gesehen hat – auf das als Gebäude versicherte Parkhaus keine Anwendung. Darüber hinaus ist gem. § 2 Nr. 4 AFB 87 fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem VN zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der VN nachweislich, insb. mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den VN nicht versichert zu werden brauchen. Die Differenzierung zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen kann der durchschnittliche VN gut nachvollziehen. Daraus, dass § 2 Nr. 1 AFB 87 bei Gebäuden anders als bei beweglichen Sachen nicht auf das Eigentum abstellt, wird er folgern, dass auch im Fremdeigentum stehende Gebäude versicherbar sind.

[23] (2) Entgegen der Annahme des BG fehlt es der Q. als VN nicht an einem eigenen Interesse, möglicherweise im Eigentum der V AG stehende, noch fertigzustellende Gebäudeteile zu versichern.

[24] Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem Eigentümer auch andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sachversicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, denen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist (Senat VersR 2001, 53 unter 2a und b m.w.N.; r+s 1988, 86, 87; VersR 2009, 980 Rn 6). In der im eigenen Namen geschlossenen Versicherung liegt dann zugleich eine Fremdversicherung (vgl. Senat VersR 1991, 1404 unter 2a … ). Ein solcher Versicherungsabschluss ist keineswegs ungewöhnlich und wird von den VR wegen des regelmäßig gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisses als sachgerecht akzeptiert … Diese Interessenlage ist abstrakt ohne Berücksichtigung des Gefahrübergangs im Einzelnen zu betrachten. Sie besteht erkennbar auch, wenn VN wie die Q KG für ein im Bau befindliches versichertes Gebäude Teile unter Eigentumsvorbehalt liefern und einbauen lassen.

[25] bb) Es kom...

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