Die Vulkanaschewolke aus dem Frühling 2010 hinterließ ihre Spuren auch in der pauschalreiserechtlichen Rechtsprechung des Folgejahres 2011. So entschied das AG Rostock, dass der Reiseveranstalter bei einer Luftraumsperre wegen Vulkanasche das Preisrisiko trägt, weshalb der Reisende auch in solchen Fällen zu einer Minderung berechtigt ist. Da bei höherer Gewalt jedoch kein Verschulden des Veranstalters vorliegt, haftet er nicht für Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.[4]

Sobald die höhere Gewalt und damit das Hindernis für die Rückbeförderung entfällt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reisenden aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht schnellstmöglich zurückzubefördern.[5]

Im Zusammenhang mit Kreuzfahrten stellt sich oft die Frage, ob das Nichtanlaufen von angekündigten Häfen einen Reisemangel darstellt. Das AG Rostock hat dazu nun ausgeführt, dass solche Änderungen unzumutbar sind, deren Ursachen ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind. Wird ein Hafen wegen Problemen bei Vertragspartnern des Reiseveranstalters und der damit verbundenen Ungewissheit einer ausreichenden Schiffsversorgung nicht angelaufen, so liegt ein Reisemangel vor.[6]

Verletzt ein Reiseveranstalter seine Informationspflichten gegenüber dem Reisenden, so kann sich allein schon aus der Informationspflichtverletzung eine Minderung ergeben. Eine solche selbständige Minderung kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die vorsätzliche Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht. Das ist z.B. gegeben, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel verschweigt oder verharmlost. Von wesentlichen Reisemängeln ist dabei dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.[7]

Auf die (stets einzelfallbezogen zu beantwortende) Frage nach der Ermittlung einer angemessenen Quote bei der Reisepreisminderung soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Der Rahmen eines kurzen Praxisaufsatzes würde dadurch gesprengt. Insbesondere die von der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main entwickelte "Frankfurter Tabelle" bietet geeignete Anhaltspunkte für die Ermittlung einer angemessenen Minderungsquote. Ansonsten darf auf verschiedene Urteilssammlungen und Handbücher verwiesen werden.[8]

[4] AG Rostock, Urt. v. 4.2.2011 – 47 C 410/10, RRa 2011, 74.
[5] LG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.9.2011 – 2-24 O 99/11, RRa 2011, 279.
[6] AG Rostock, Urt. v. 9.3.2011 – 47 C 400/10, RRa 2011, 148.
[7] LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.1.2011 – 2-24 S 176/10, RRa 2011, 117.
[8] Z.B. Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln, 2. Aufl. angekündigt für Mai 2012.

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