Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend gemacht, bei dem die Bekl. (Halter und Fahrer sowie deren Haftpflichtversicherung) den Eintritt einer HWS-Distorsion sowie einen darauf beruhenden Tinnitus des Kl. bestritten haben. Nach Einholung von Gutachten eines biomedizinischen Gutachters, der die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei dem Zusammenstoß des Fahrzeuges des Kl. und des bekl. Halters für ausreichend hielt, um gesundheitliche Beeinträchtigungen auszulösen und auf die Notwendigkeit einer medizinischen Beurteilung hinwies, wurde ein medizinischer Gutacher bestellt, der unter Zugrundelegung des Beweismaßstabes des § 286 ZPO es verneinte, dass eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der HWS-Distorsion für einen Tinnitus bestehe. Das LG folgte dieser Argumentation und wies die Schmerzensgeldklage des Kl. ab. Der Senat hob das Urteil des LG einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens mit Ausnahme der biomechanischen Begutachtung auf und wies den Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beweiswürdigung durch das LG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurück.

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