In seinem Urt. v. 31.10.2006, zfs 2007, 102 mit Anm. Hansens = RVGreport 2007, 21 (Hansens) = AGS 2007, 28 = NJW-RR 2007, 420 hat der BGH ausgeführt, die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Tätigkeit bei der Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls sei nicht unbillig. Seitdem ist die Anzahl der Streitigkeiten, bei denen es um die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfall-Angelegenheiten geht, zurückgegangen. Die Geschädigten stoßen aber dann noch auf größeren Widerstand seitens der Kfz-Haftpflichtversicherungen, wenn sie RA-Kosten über die 1,3 Schwellengebühr hinaus geltend machen. Das AG Neumünster hat hier überzeugend begründet, dass ein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr, die ja die Mittelgebühr ist, dann in Betracht kommt, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war. Der Umfang und ggf. auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit muss dann im Einzelnen dargetan werden. Das hatte der Kläger hier getan. Das Verhalten der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, die lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zugestanden hat, ist angesichts der dargelegten Anwaltstätigkeit nicht recht verständlich. Wirtschaftlich war dieses Verhalten gewiss nicht. Die gerichtliche Durchsetzung des umstrittenen Differenzbetrags von 69,82 EUR hat den beklagten Haftpflichtversicherer ein Vielfaches dieses Betrags an Gerichts- und RA-Kosten gekostet. Mit den Beiträgen der Versicherten kann man auch wirtschaftlicher umgehen als sie für ziemlich aussichtslose Rechtsstreitigkeiten zu verwenden.

Heinz Hansens

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