Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Gebührenbemessung ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten.

Diese bestimmt sich aus der Sicht des Mandanten. Dabei haben die tatsächlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Angelegenheit Berücksichtigung zu finden.

Beispielsweise sind dies:

  • Führerscheinentzug oder Fahrverbot für Kraftfahrer[1]
  • Eintragungen im Verkehrszentralregister[2]
  • Vielzahl von Vorstrafen inkl. drohendem Bewährungswiderruf[3]
  • Präjudiz für sich anschließendes Zivilverfahren[4]
  • drohende verwaltungsrechtliche Konsequenzen (Nachschulungen oder Maßnahmen nach Punktesystem)
[1] LG Flensburg JurBüro 1984, 138; AG Frankfurt zfs 1992, 209.
[2] AG Frankenthal RVGreport 205, 271; AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Frankfurt zfs 1992, 209.
[3] LG Flensburg JurBüro 1984, 548.
[4] LG München I AnwBl 1982, 263.

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