Der Haushaltsführungsschaden entsteht als Erwerbsschaden[1] bei einer Beeinträchtigung der als Beitrag zum Familienunterhalt geschuldeten Hausarbeit oder auf Grund unfallbedingter Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen im Rahmen seiner persönlichen Lebensführung erwachsen.[2] Der Ersatzanspruch soll keinen Ausgleich für immaterielle Schäden schaffen, sondern richtet sich (nur) auf den Ausgleich tatsächlich erlittener, vermögenswerter Beeinträchtigungen im Haushalt, wobei die wirtschaftliche Einbuße an der Entlohnung gemessen wird, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste.[3] Der Anspruch unterscheidet sich deshalb wesentlich von einem Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB, der einen Ausgleich für Einbußen im körperlichen, geistigen oder ganz allgemein seelischen Wohlbefinden bezweckt, unabhängig davon, ob diese zu tatsächlichen Vermögenseinbußen geführt haben.[4] In den Schmerzensgeldausgleich fallen daher diejenigen Tätigkeiten, die keinen Vermögenscharakter haben[5] – also insbesondere Freizeitgestaltung und Hobby, wobei die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Haushaltsarbeit und bloßem Hobby im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.[6]

[1] Dazu auch Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 7, Rn 23 f.
[2] Vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1992 – VI ZR 103/91, VersR 1992, 1235. Pardey, DAR 2010, 14, 18 hält diese gebotene Unterscheidung jedoch "schadensrechtlich für überholt".
[3] Vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1989 – VI ZR 66/88, DAR 1989, 341 = NJW 1989, 2539, insb. juris-Rn 9; Urt. v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, juris-Rn 8.
[4] Dies begründet auch den etwas größeren Schätzungsspielraum beim Schmerzensgeld.
[5] Vgl. Pardey, DAR 2006, 671, 672 l. Sp.
[6] Bei der Haltung von Haustieren ist zu beachten, dass hier keine unterhaltsrechtliche Versorgungspflicht besteht, auch wenn der mit der Pflege und dem Unterhalt des Tieres verbundene (Zeit-)Aufwand oft – insbesondere bei Pferden und Hunden – nicht mehr "Hobby" sein wird; denn im Gegensatz zu einer willkürlich ausgeübten Freizeitbeschäftigung kann die Versorgung eines Tieres nicht einfach, auch nur vorübergehend, "eingestellt" oder unterbrochen werden. Es liegt ebenso nicht eine Tätigkeit in der Art einer Gefälligkeit gegenüber Freunden, Nachbarn oder Bekannten vor, auch wenn diese davon wirtschaftlich profitiert haben (z.B. unentgeltliche Übernahme von Hilfstätigkeiten wie Einkaufen, Putzen bei Nachbarn – hier läge allenfalls ein unbeachtlicher Drittschaden vor). Das Tier kann sich auch nicht selbst anderweitig versorgen. Deshalb wohl eine Ersatzfähigkeit bejahend Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rn 1112, 1120; ders., DAR 2010, 14, 15. Dogmatisch konsequenter ist es freilich, keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Versorgung von Haustieren zuzubilligen – so insbes. Jahnke a.a.O., Rn 30; Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., S. 27. Zur Abgrenzung Freizeit – Hausarbeit näher Pardey, DAR 2006, 671, 672 f.

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