Wer infolge eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, seinen privaten[1] Haushalt zu führen und die dort anfallenden Arbeiten zu verrichten, ist in der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft beeinträchtigt.[2] Wegen der damit verbundenen Nachteile – vor allem längere Arbeitszeit, Mehrarbeit, Einstellung von Hilfs- oder Ersatzkräften – steht ihm ein Ersatzanspruch gem. § 843 Abs. 1 BGB zu. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte den Haushalt für andere im Rahmen einer Unterhaltspflicht (§§ 1356 Abs. 1, 1360 BGB) oder für sich selbst geführt hat; sowohl der Beitrag zum Familienunterhalt – dieser Schaden wird über § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB erfasst – als auch unfallbedingt vermehrte eigene Bedürfnisse – hierfür ist § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB einschlägig – sind gem. § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähig.[3] Die Unterscheidung zwischen den beiden Varianten ist allerdings von Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungen eines Leistungsträgers zum Anspruchsverlust des Verletzten führen.[4]
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