Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls vom 1.9.2004 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem farblich markierten Radweg auf eine Bushaltestelle zu, die sich aus seiner Sicht links neben dem Radweg befand. Die Beklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gepflasterten Freifläche der Bushaltestelle mit dem Rücken zum Kläger dicht am Radweg und unterhielt sich mit zwei Personen, die sich rechts vom Radweg auf dem Gehweg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger der Personengruppe bis auf eine Entfernung von 10 m genähert hatte, klingelte er, um auf sich aufmerksam zu machen. Seine Geschwindigkeit reduzierte er nicht. Im Zuge seiner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg, wobei sie diesen nur leicht mit dem Fuß berührte. Der Kläger machte infolgedessen eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blockierte, das Fahrrad vornüber kippte und der Kläger über den Fahrradlenker zu Boden stürzte.

Der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt einen Unfallschock, eine Schürfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen Brillenbügel, eine Prellung und Hämatome an der Schulter, eine Quetschung der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits vor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr völlig taub und auf dem linken teilweise hörgeschädigt. Der Kläger hat zunächst mit seiner Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 EUR, sowie eine Verurteilung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 120,67 EUR geltend gemacht. Das LG hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines mit 70 % bewerteten Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR und auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag von 36,20 EUR zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes auf 3.000 EUR reduziert hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und den geltend gemachten materiellen Schaden von 120,67 EUR in vollem Umfang zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

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