1) Das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers in der Form einer zu heftigen und objektiv nicht erforderlichen Bremsreaktion stellt kein Verschulden dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen nicht vorhersehbaren Gefahrensituation keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung falsch reagiert.

2) Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass es im Begegnungsverkehr zu gefährlichen Situationen kommen kann, entsteht bei kritischen Situationen eine erhöhte Pflicht von Radfahrern zur Rücksichtnahme auf Fußgänger, der der Radfahrer durch ein seitens des Fußgängers reaktionsloses Klingelzeichen nicht nachkommt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 4.11.2008 – VI ZR 171/07

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