Das LG Berlin hatte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der obsiegende Kläger hat die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten, darunter eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, begehrt. Der Rechtspfleger des LG hat für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers hiervon eine 0,75 Geschäftsgebühr in Abzug gebracht. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, er habe mit seinem Rechtsanwalt für dessen vorgerichtliche Tätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart, das er auch bezahlt habe. Die Richtigkeit dieses Vortrages hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert. Der erstattungspflichtige Beklagte hat die Vereinbarung bestritten und pauschal die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung infrage gestellt.

Das KG hat den abgesetzten Teil der Verfahrensgebühr nachträglich festgesetzt.

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